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Satzung der „Heimatfreunde Malsch"


Inhaltsverzeichnis:


§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
2. Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Mitgliedsbeitrag

§ 7 Geschäftsjahr

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Vorstandschaft
1. Vorstand
2. Zuständigkeit des Vorstandes
3. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
4. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Aufgaben
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 11 Auflösung des Vereins

§ 12 Schlussbestimmung

Satzung



§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

„Heimatfreunde Malsch„


Er hat seinen Sitz in Malsch und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach erhält er den Zusatz e.V.

§ 2

Aufgaben und Ziele des Vereins



Aufgaben und Ziele des Vereins sind:


- Aufbau und Betreibung eines Heimatmuseums zur Wahrung des kulturellen Erbes des Ortes Malsch

- Sicherung und Archivierung von historischen und neuzeitlichen Dokumenten unseres Heimatortes
Malsch

- Sicherung, Katalogisierung und Pflege von Denkmalen, historischen Bauten, Wegkreuzen,
Gedenktafeln u.ä.

– Familien- und Ahnenforschung, sowie Pflege der Malscher Mundart.

– Dokumentation der örtlichen Tier- und Pflanzenwelt.

– Fortschreibung der bisher erstellten Dokumentationen über Malsch und Veröffentlichungen von
Beiträgen zur Ortsgeschichte.


Die Aufgaben und Ziele des Vereins können durch Bildung von Arbeitskreisen unterstützt und gefördert werden.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Alle Mitglieder und Organe des Vereins erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

§ 4

Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft


1.1 Ordentliches Mitglied des Vereins können Personen (ab dem 14. Lebensjahr), juristische Personen
des öffentlichen und privaten Rechts sowie Vereinigungen werden, wenn sie bereit sind, die
gemeinnützigen Bestrebungen und den Zweck des Vereins zu unterstützen. Über die Aufnahme als
Mitglied entscheidet der Vorstand.

1.2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den
Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unter-
schreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den beschränkt
Geschäftsfähigen.


1.3 Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auserwählte Personen ernannt werden
die besondere Verdienste um den Verein und seine Ziele erworben haben. Sie genießen die
gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei. Alles weitere regelt die
Ehrenordnung in der Geschäftsordnung.

Beendigung der Mitgliedschaft

2.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder
Ausschluss aus dem Verein.

2.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt
werden. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unter-
schreiben.

2.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand
ist. Die Streichung aus der Mitgliederliste darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der
zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht
wurde.

2.4 Ausschlussgründe liegen vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise den Zielen des Vereins
zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen des Vereins schädigt. Vor der
Beschlussfassung muss dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
mündlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss

ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zumachen.

2.5 Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat Einspruch
beim Vorstand einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

2.6 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden
Rechte und Pflichten.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte und Pflichten


1.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch
Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.

1.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen Bestrebungen zu unter-
stützen, ihm sachdienliche Auskünfte zu geben und die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
festgelegt.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen, insbesondere Schüler, Studenten und Familien, einen ermäßigten Beitragssatz festlegen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 9
Vorstandschaft

Vorstand


1.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Kassier und dem Beirat, gebildet aus mindestens drei, höchstens jedoch fünf
Beisitzern. Dem Vorstand gehören ferner die Leiter oder deren Stellvertreter der gebildeten
Arbeitskreise mit beratender Stimme an.

1.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dessen Vertreter
vertreten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, daß der
stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden des Vereins bei dessen Verhinderung vertritt.

1.3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


2. Zuständigkeit des Vorstandes

2.1 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Führung der Geschäfte und der laufenden Verwaltung des Vereins.
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung einer Tagesordnung
c) Ausführung von Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch den
Vorsitzenden.
d) Vorlage der Jahresrechnung und des Jahresberichts.
e) Ordnungsgemäße Verwaltung und Behandlung des Vereinsvermögens.
f) Aufnahme von Mitgliedern und Entzug der Mitgliedschaft.
g) Einrichtung von Arbeitskreisen und Wahl der Arbeitskreis- Leiter sowie deren Stellvertreter


3. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

3.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom
Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstands-
mitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

3.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes
eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitglieder-
versammlung.


4. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

4.1 Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen
und die Mitgliederversammlungen.

4.2 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

4.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die Stimme
des stv. Vorsitzenden.

§ 10
Mitgliederversammlung


1. Aufgaben

1.1 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden. Bekanntgabe des Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung. Information über die stattgefundenen Vorstandssitzungen. Bekanntgabe
der Jahresabrechnung und Bericht der Kassenprüfer.

1.2 Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.

1.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

1.4 Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren.

1.5 Festlegung, Änderung und Auslegung der Satzung.

1.6 Entscheidungen über Berufungen in Fällen des Ausschlusses von Mitgliedern.

1.7 Ernennung von Ehrenmitgliedern.

1.8 Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.

1.9 Entscheidung über Anträge, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

1.10 Auflösung des Vereins.


2. Einberufung der Mitgliederversammlung

2.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter mindestens einmal im Jahr im 1. Quartal einberufen. Der Termin und die
Tagesordnung wird unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung im
Gemeinde- Anzeiger der Gemeinde Malsch unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin Anträge zur
Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Versammlung. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und Wahlen.

2.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, oder wenn der Vorstand in
wichtigen Angelegenheiten die Einberufung beschließt.


3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

3.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter geleitet.

3.2 Die Art der Abstimmung wird mehrheitlich festgelegt.

3.3 Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll angefertigt,
das vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

3.4 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitgliederbeschluss-
fähig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.

3.5 Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist jedoch eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3.6 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten und wird deswegen
ein zweiter Wahlgang erforderlich, so ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen
erhalten hat.

§ 11
Auflösung des Vereins

Eine Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen

Auflösung oder Aufhebung bedürfen einer Dreiviertel- Stimmenmehrheit der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks,
fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Malsch. Diese hat es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, heimatgeschichtliche Zwecke im Sinne der in § 2
genannten Aufgaben zu verwenden.

Eine Änderung des § 11 Abs.3 ist ausgeschlossen.

§ 12

Schlussbestimmung

Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ..........................
beschlossen und ist von den bei der Gründungsversammlung zur Vorstandschaft gewählten Personen unterschrieben worden.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Malsch, den 14.06.2002




.....Josef Bechler............. .......Fritz Weber.....
    Vorsitzender                    stv. Vorsitzender



.....Steffen Kohm........... .    .Eckart Kunz......
    Schriftführer                         Kassier



......Eugen Nies................Gerhard Bullinger.......           ............Wilhelm Wildemann...........
                        Beiräte