Satzung der Heimatfreunde Malsch"
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
2. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Geschäftsjahr
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstandschaft
1. Vorstand
2. Zuständigkeit des Vorstandes
3. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
4. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Aufgaben
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Schlussbestimmung
Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Heimatfreunde Malsch
Er hat seinen Sitz in Malsch und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Danach erhält er den Zusatz e.V.
§ 2
Aufgaben und Ziele des Vereins
Aufgaben und Ziele des Vereins sind:
- Aufbau und Betreibung eines Heimatmuseums zur Wahrung des kulturellen Erbes
des Ortes Malsch
- Sicherung und Archivierung von historischen und neuzeitlichen Dokumenten
unseres Heimatortes
Malsch
- Sicherung, Katalogisierung und Pflege von Denkmalen, historischen Bauten,
Wegkreuzen,
Gedenktafeln u.ä.
Familien- und Ahnenforschung, sowie Pflege der Malscher Mundart.
Dokumentation der örtlichen Tier- und Pflanzenwelt.
Fortschreibung der bisher erstellten Dokumentationen über Malsch und
Veröffentlichungen von
Beiträgen zur Ortsgeschichte.
Die Aufgaben und Ziele des Vereins können durch Bildung von Arbeitskreisen
unterstützt und gefördert werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Alle Mitglieder und Organe des Vereins erfüllen ihre Aufgaben
ehrenamtlich.
§ 4
Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
1.1 Ordentliches Mitglied des Vereins können Personen (ab dem 14. Lebensjahr),
juristische Personen
des öffentlichen und privaten Rechts sowie Vereinigungen werden, wenn sie
bereit sind, die
gemeinnützigen Bestrebungen und den Zweck des Vereins zu unterstützen. Über
die Aufnahme als
Mitglied entscheidet der Vorstand.
1.2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den
Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter
zu unter-
schreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages
für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
1.3 Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auserwählte
Personen ernannt werden
die besondere Verdienste um den Verein und seine Ziele erworben haben. Sie
genießen die
gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei. Alles
weitere regelt die
Ehrenordnung in der Geschäftsordnung.
Beendigung der Mitgliedschaft
2.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Streichung von
der Mitgliederliste oder
Ausschluss aus dem Verein.
2.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Er kann unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
erklärt
werden. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen
Vertreter zu unter-
schreiben.
2.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand
ist. Die Streichung aus der Mitgliederliste darf erst beschlossen werden, wenn
nach Absendung der
zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die
Streichung angedroht
wurde.
2.4 Ausschlussgründe liegen vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise
den Zielen des Vereins
zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen des Vereins
schädigt. Vor der
Beschlussfassung muss dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur
mündlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes über den
Ausschluss
ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt
zumachen.
2.5 Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von
einem Monat Einspruch
beim Vorstand einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig
entscheidet.
2.6 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der
Vereinszugehörigkeit sich ergebenden
Rechte und Pflichten.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte und Pflichten
1.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
und durch
Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.
1.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen
Bestrebungen zu unter-
stützen, ihm sachdienliche Auskünfte zu geben und die Mitgliedsbeiträge zu
zahlen.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages wird durch die
Mitgliederversammlung
festgelegt.
Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise
erlassen.
Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen, insbesondere
Schüler, Studenten und Familien, einen ermäßigten Beitragssatz festlegen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 9
Vorstandschaft
Vorstand
1.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Kassier und dem Beirat, gebildet aus mindestens drei,
höchstens jedoch fünf
Beisitzern. Dem Vorstand gehören ferner die Leiter oder deren Stellvertreter
der gebildeten
Arbeitskreise mit beratender Stimme an.
1.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und
dessen Vertreter
vertreten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis
gilt, daß der
stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden des Vereins bei dessen
Verhinderung vertritt.
1.3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Zuständigkeit des Vorstandes
2.1 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der Geschäfte und der laufenden Verwaltung des Vereins.
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
einer Tagesordnung
c) Ausführung von Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
durch den
Vorsitzenden.
d) Vorlage der Jahresrechnung und des Jahresberichts.
e) Ordnungsgemäße Verwaltung und Behandlung des Vereinsvermögens.
f) Aufnahme von Mitgliedern und Entzug der Mitgliedschaft.
g) Einrichtung von Arbeitskreisen und Wahl der Arbeitskreis- Leiter sowie deren
Stellvertreter
3. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
3.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren, gerechnet vom
Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im
Amt. Zu Vorstands-
mitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung
der Mitgliedschaft
im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
3.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so übernimmt auf
Beschluss des Vorstandes
eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur
nächsten Mitglieder-
versammlung.
4. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
4.1 Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die
Vorstandssitzungen
und die Mitgliederversammlungen.
4.2 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von dem Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung
die Stimme
des stv. Vorsitzenden.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Aufgaben
1.1 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden. Bekanntgabe des
Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung. Information über die stattgefundenen Vorstandssitzungen.
Bekanntgabe
der Jahresabrechnung und Bericht der Kassenprüfer.
1.2 Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
1.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
1.4 Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren.
1.5 Festlegung, Änderung und Auslegung der Satzung.
1.6 Entscheidungen über Berufungen in Fällen des Ausschlusses von Mitgliedern.
1.7 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
1.8 Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
1.9 Entscheidung über Anträge, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung
vorgelegt werden.
1.10 Auflösung des Vereins.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
2.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
seinem
Stellvertreter mindestens einmal im Jahr im 1. Quartal einberufen. Der Termin
und die
Tagesordnung wird unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen durch
Veröffentlichung im
Gemeinde- Anzeiger der Gemeinde Malsch unter Angabe der Tagesordnung bekannt
gegeben.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin
Anträge zur
Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung
gestellt
werden, beschließt die Versammlung. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen
und Wahlen.
2.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag
von mindestens
einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, oder wenn
der Vorstand in
wichtigen Angelegenheiten die Einberufung beschließt.
3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
3.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
seinem
Stellvertreter geleitet.
3.2 Die Art der Abstimmung wird mehrheitlich festgelegt.
3.3 Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein
Protokoll angefertigt,
das vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
3.4 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitgliederbeschluss-
fähig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Sie fasst die Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.
3.5 Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des
Vereins ist jedoch eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3.6 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten und
wird deswegen
ein zweiter Wahlgang erforderlich, so ist derjenige Kandidat gewählt, der die
meisten Stimmen
erhalten hat.
§ 11
Auflösung des Vereins
Eine Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur durch Beschluss einer
besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen
Auflösung oder Aufhebung bedürfen einer Dreiviertel- Stimmenmehrheit der
in der
Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks,
fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Malsch. Diese hat es unmittelbar
und
ausschließlich für gemeinnützige, heimatgeschichtliche Zwecke im Sinne der
in § 2
genannten Aufgaben zu verwenden.
Eine Änderung des § 11 Abs.3 ist ausgeschlossen.
§ 12
Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am
..........................
beschlossen und ist von den bei der Gründungsversammlung zur Vorstandschaft
gewählten Personen unterschrieben worden.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Malsch, den 14.06.2002
.....Josef Bechler............. .......Fritz Weber.....
Vorsitzender
stv. Vorsitzender
.....Steffen Kohm........... . .Eckart Kunz......
Schriftführer
Kassier
......Eugen Nies................Gerhard Bullinger.......
............Wilhelm
Wildemann...........
Beiräte